Steuern und soziale Absicherung bei der Bundeswehr
Sozialversicherung, Altersvorsorge und Versorgung
Die soziale Absicherung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen und Soldaten auf Zeit und ihren Familien ist von zentraler Bedeutung für den Fürsorgeauftrag des Dienstherrn und ein wichtiges Element zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr. Soldaten und Beamte haben Anspruch auf Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG). Die Besoldung während einer Verwendung in Deutschland (Inlandsdienstbezüge) umfasst sowohl finanzielle Leistungen als auch Sachbezüge.
Finanzielle Leistungen
- Das Grundgehalt richtet sich nach der jeweiligen Besoldungsgruppe des Dienstgrades und steigt innerhalb dieser Gruppe in acht Erfahrungsstufen an, abhängig von den Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht werden.
- Der Familienzuschlag wird entsprechend der Familienverhältnisse, insbesondere der Anzahl der kindergeldberechtigenden Kinder, festgelegt. Ein Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag setzt einen grundsätzlichen Kindergeldanspruch voraus.
- Zulagen werden für spezifische Funktionen (Amts- und Stellenzulagen) oder belastende Umstände des Dienstes (Erschwerniszulagen) gezahlt.
- Vergütungen werden für Mehrarbeit oder andere besondere zeitliche Belastungen gewährt, wenn Dienstbefreiung nicht möglich ist.
- Leistungsprämien können für besonders herausragende dienstliche Leistungen vergeben werden.
- Prämien und Zuschläge können in bestimmten Dienstbereichen und Verwendungen gewährt werden.
Vermögenswirksame Leistungen werden gemäß spezieller gesetzlicher Vorschriften zur Förderung der Vermögensbildung gewährt.
Sachbezüge
- Die Ausrüstung und Dienstkleidung werden grundsätzlich kostenfrei zur Verfügung gestellt. Ausgenommen davon sind Offiziere mit einer Restdienstzeit von mehr als zwölf Monaten, die nur die Ausrüstung, Einsatz- und Arbeitsausstattung kostenlos erhalten. Für ihre selbst zu beschaffende Dienstkleidung wird ein einmaliger Bekleidungszuschuss sowie eine monatliche Abnutzungsentschädigung gewährt.
- Soldatinnen und Soldaten, die zur Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sind, erhalten die Unterkunft kostenfrei.
- Soldatinnen und Soldaten haben Anspruch auf Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung
- Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen und Soldaten auf Zeit haben die Möglichkeit, aufgrund dienstlicher Verpflichtung (z. B. bei Lehrgängen) oder freiwillig gegen Bezahlung an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.
Gesetzliche Rentenversicherung und Versorgung
Während ihrer Dienstzeit bei der Bundeswehr sind Zeitsoldatinnen und -Soldaten nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Allerdings werden sie nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr zur Sicherung der Altersversorgung (Rente) in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert, es sei denn, sie nehmen nach der Wehrdienstzeit erneut eine rentenversicherungsfreie Beschäftigung auf, zum Beispiel als Beamter. Die Beiträge zur Rentenversicherung werden in vollem Umfang vom Bund übernommen, sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil.
Die Versorgung der Soldatinnen und Soldaten sowie ihrer Hinterbliebenen wird gemäß dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) geregelt und ähnelt im Wesentlichen der Versorgung der Beamtinnen und Beamten.
Rentenrechtliche Absicherung und Nachversicherung
Während ihrer Dienstzeit bei der Bundeswehr sind Soldatinnen und Soldaten auf Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Zur Sicherung ihrer Altersversorgung (Rente) werden Soldatinnen und Soldaten auf Zeit nach dem Ende ihrer Dienstzeit entweder in der gesetzlichen Rentenversicherung oder gegebenenfalls in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z. B. Ärzte- oder Apothekerversorgung) nachversichert. Eine Nachversicherung ist jedoch nicht erforderlich, wenn nach der Wehrdienstzeit erneut eine Tätigkeit aufgenommen wird, die von der Rentenversicherung befreit ist (z. B. als Beamtin oder Beamter).
Die Nachversicherung basiert auf den tatsächlichen Dienstbezügen (beitragspflichtige Einnahmen). Für Soldatinnen und Soldaten, die seit dem Jahr 2016 ausgeschieden sind, werden die beitragspflichtigen Einnahmen bei der Nachversicherung fiktiv um 20 Prozent erhöht. Die Beiträge zur Rentenversicherung werden vom Bund vollständig getragen, sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil.
Beispiele:
- Durch das neue Gesetz kann sich die spätere jährliche Rente eines Oberstabsgefreiten, der sich für acht Jahre verpflichtet hat, um bis zu 400 Euro erhöhen.
- Ein Hauptmann, der zwölf Jahre Soldat war, kann durch das Gesetz eine jährliche Rentenerhöhung von bis zu 860 Euro erhalten.
- Bei einem Oberstabsarzt, der 20 Jahre gedient hat, kann sich die jährliche Rente durch das Gesetz sogar um bis zu 1.730 Euro erhöhen.
Eine Rente wegen Erwerbsminderung wird bei einer Entlassung wegen Dienstunfähigkeit nur gewährt, wenn die Dienstunfähigkeit gleichzeitig zu einer Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung führt und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist. Die allgemeine Wartezeit gilt immer als erfüllt, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch eine Wehrdienstbeschädigung verursacht wurde.
Beschädigtenversorgung
Soldatinnen und Soldaten, die während ihres Wehrdienstes eine Wehrdienstbeschädigung (WDB) erleiden, erhalten unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen Beschädigtenversorgung. Eine WDB bezieht sich auf gesundheitliche Schädigungen, die insbesondere durch Wehrdienstverrichtung, Unfälle während der Ausübung des Wehrdienstes oder durch die besonderen Verhältnisse des Wehrdienstes verursacht wurden.
Die finanzielle Versorgung für wehrdienstbeschädigte Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sowie ihrer Hinterbliebenen orientiert sich an den Leistungen für Opfer der beiden Weltkriege (Bundesversorgungsgesetz (BVG)). Die Beschädigtenversorgung umfasst Leistungen sowohl während des fortbestehenden Dienstverhältnisses als auch nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis. Besonders bei Verdacht auf eine WDB, zum Beispiel infolge einer möglichen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), ist eine rechtzeitige individuelle Beratung von großer Bedeutung. Der Sozialdienst der Bundeswehr kann in solchen Fällen wichtige Unterstützung bieten.
Krankenversicherung
Während ihrer Dienstzeit bei der Bundeswehr unterliegen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit nicht der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht. Sie erhalten durch den Dienstherrn eine kostenfreie truppenärztliche Versorgung (Heilfürsorge). Diese umfasst grundsätzlich alle Leistungen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit notwendig sind. Bei Ausscheiden aus der Bundeswehr endet die kostenfreie truppenärztliche Versorgung. Aus diesem Grund liegt eine besondere Aufmerksamkeit auf die rechtzeitige Vorsorge für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Dienst, ebenso eine evtl. Krankenversicherung für Familienangehörige.
Trotz der unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (Heilfürsorge) durch die Bundeswehr, sind Soldatinnen und Soldaten jedoch dazu verpflichtet, sich bei einer Pflegeversicherung zu versichern und die notwendigen Kosten hierfür zu tragen. Außerdem benötigen sie für Untersuchungen, Behandlungen und ähnliche Maßnahmen im zivilen Bereich in der Regel immer eine Überweisung der Truppenärztin oder des Truppenarztes, außer es handelt sich um einen Notfall.
Hinweise
Der Anspruch auf kostenfreie truppenärztliche Versorgung besteht grundsätzlich nur während eines bestehenden Anspruchs auf Besoldung. Jedoch wird während der Elternzeit, des Betreuungsurlaubs, der Pflegezeit sowie bei Beurlaubung zum Studium (Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter) die kostenfreie truppenärztliche Versorgung auch ohne Anspruch auf Besoldung gewährt.
Wenn sich Soldatinnen und Soldaten privat im Ausland aufhalten, zum Beispiel im Urlaub, werden die Behandlungskosten im Rahmen der kostenfreien truppenärztlichen Versorgung nur in dem Umfang erstattet, wie sie bei einer vergleichbaren Behandlung im Inland entstanden wären. Da die Kosten für Behandlungen im Ausland oft deutlich höher sind als im Inland, wird dringend empfohlen, eine Auslandskrankenversicherung abzuschließen.
Die Kosten für eine künstliche Befruchtung werden gemäß § 27a SGB V übernommen.
Familienangehörige
Soldatinnen und Soldaten haben die Möglichkeit, ihre Familienangehörigen unter bestimmten Bedingungen entweder über die Beihilfe oder durch Fortführung ihrer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung abzusichern. Für berücksichtigungsfähige Familienangehörige wie Ehegatten und Kinder können Beihilfen für entstehende beihilfefähige Aufwendungen im Krankheitsfall gewährt werden. Die genauen Regelungen sind vielfältig und können hier nicht im Detail dargelegt werden. Da die Beihilfe nur einen Teil der Kosten abdeckt (Bemessungssatz von 70 oder 80 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen), wird der Abschluss einer Restkostenversicherung bei einer privaten Krankenversicherung über 30 oder 20 Prozent empfohlen. Das Bundesverwaltungsamt (BVA) ist zuständig für die Gewährung von Beihilfen an Familienangehörige von aktiven Soldatinnen und Soldaten sowie von Versorgungsempfängern.
Pflegeversicherung
In Deutschland besteht die gesetzliche Pflicht zur Pflegeversicherung. Die gleiche Regelung gilt auch während des Bezugs von Übergangsgebührnissen. Während der Dienstzeit besteht grundsätzlich eine Pflichtversicherung in der sozialen Pflegeversicherung. Nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr und falls eine Mitgliedschaft bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen fortbesteht oder neu begründet wird, besteht die Verpflichtung, sich bei diesem Unternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit zu versichern.
Versicherungspflicht
Während ihrer Dienstzeit benötigen Soldatinnen und Soldaten eine Pflegeversicherung. Abhängig von ihrem vorherigen Krankenversicherungsschutz müssen sie entweder ihre Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung fortsetzen oder sich bei einem privaten Pflegeversicherungsunternehmen versichern. Auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses bleiben Soldatinnen und Soldaten versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Die Zuordnung erfolgt entsprechend dem in Ziffer 4.1 genannten Grundsatz.
Unter bestimmten Bedingungen haben Ehegatten, Lebenspartner und Kinder von Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung die Möglichkeit, familienversichert zu werden. Die Teilnahme an einer Familienversicherung ist dabei kostenfrei. Für weitere Informationen hierzu kann man sich direkt an die Pflegekasse wenden. In der privaten Pflegeversicherung sind Kinder unter denselben Voraussetzungen ebenfalls beitragsfrei mitversichert. Für Ehegatten und Lebenspartner gelten hingegen eigene Beitragspflichten.
Arbeitslosenversicherung für Zeitsoldatinnen und -Soldaten
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit werden keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt, da für sie keine Versicherungs- und somit auch keine Beitragspflicht besteht. Dennoch können Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die nach ihrem Ausscheiden aus der Bundeswehr arbeitslos werden, unter folgenden Voraussetzungen Leistungen durch die Agentur für Arbeit erhalten:
Bei einer Wehrdienstzeit von weniger als zwei Jahren:
Wenn Soldatinnen und Soldaten auf Zeit eine Wehrdienstzeit von weniger als zwei Jahren absolviert haben, haben sie unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, sofern sie erwerbsfähig sind und keinen Anspruch auf reguläres Arbeitslosengeld haben oder der Anspruchszeitraum auf Arbeitslosengeld bereits ausgeschöpft ist. Voraussetzung hierfür ist, dass sie weiterhin arbeitslos und hilfebedürftig sind, also kein eigenes Einkommen oder Vermögen haben.- Bei einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren gelten folgende Regelungen:
a) Wenn Soldatinnen und Soldaten nach einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeitslos werden, haben sie Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe nach dem SVG. Dieser Anspruch ist zeitlich auf höchstens zwölf Monate begrenzt und wird um die Zeit, für die Übergangsgebührnisse gezahlt werden, verkürzt. Während des Bezugs von Übergangsgebührnissen ruht der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe. Die Höhe und der Umfang entsprechen dem Arbeitslosengeld nach dem SGB III.
b) Falls die Soldatinnen und Soldaten nach Ablauf der Arbeitslosenbeihilfe oder der Übergangsgebührnisse weiterhin arbeitslos und hilfebedürftig sind (d. h. kein eigenes Einkommen oder Vermögen haben), haben sie Anspruch auf Arbeitslosengeld II.
Wenn die Agentur für Arbeit Leistungen gewährt, kann dies zu Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie möglicherweise auch in der gesetzlichen Rentenversicherung führen. Die Meldung bei der Agentur für Arbeit und die spätere Bescheinigung der Zeit der Arbeitslosigkeit können auch für die Ermittlung rentenrechtlich relevanter Zeiten von Bedeutung sein, selbst wenn keine Leistungen gewährt werden.
Wohnungsfürsorge
Die Wohnungsfürsorge des Bundes ist eine freiwillige Leistung des Dienstherrn/Bundes als Arbeitgeber, die den Bediensteten, die an einen neuen Standort umziehen möchten, durch die Bereitstellung zweckgebundener Wohnungen unterstützt. Neben fiskalischen Interessen, wie der Einsparung von Trennungsgeld und Fahrtkostenerstattung, und fürsorgerischen Aspekten, wie der Zusammenführung von Familien, dient sie vor allem dazu, eine dienstortnahe Unterbringung für umzugswillige Bedienstete sicherzustellen. Darüber hinaus werden auch Pendler bei der Suche nach passendem Wohnraum unterstützt. Die zuständigen Wohnungsfürsorgestellen bei den Bundeswehr-Dienstleistungszentren vor Ort nehmen diese Aufgaben wahr.
Besoldung, Versorgung, Fürsorge und soziale Absicherung spielen eine entscheidende Rolle für die Attraktivität der Arbeitgeberin Bundeswehr. Auf diesen Seiten findest du weitere Informationen dazu.
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