Der Familienzuschlag: Für Soldaten und Beamte mit Familie
Stufen des Familienzuschlages
Der Familienzuschlag ist im § 40 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) geregelt und wird zusätzlich zum Grundgehalt gewährt. Die Höhe des Familienzuschlags ist abhängig von den familiären Lebensverhältnissen der Besoldungsempfängerin oder des Besoldungsempfängers und wird in zwei Stufen eingeteilt:
- Familienzuschlag Stufe 1: Verheiratete, Verpartnerte (eingetragenen Lebenspartnerschaft), Verwitwete und Geschiedene
- Familienzuschlag Stufe 2: Kinderzuschlag für jedes kindergeldberechtigte Kind
- verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
- verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
- geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
- andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
Quelle: Auszug aus dem Bundesbesoldungsgesetz § 40 Stufen des Familienzuschlages
Die Höhe des Familienzuschlags bei der Bundeswehr
Neben dem Grundgehalt wird Soldatinnen und Soldaten sowie Beamtinnen und Beamten des Bundes ein Familienzuschlag gewährt, der sich an der Familiensituation orientiert. In der Stufe 1 beträgt dieser Zuschlag für verheiratete Soldaten und Beamte, zum Unterhalt verpflichtete geschiedenen Soldaten und Beamte sowie Soldaten/Beamte mit zu berücksichtigenden Kindern gemäß § 40 Absatz 1 Bundesbesoldungsgesetz 153,88 Euro. Die Stufe 2 , welche für Soldaten und Beamte der ersten Stufe gilt und denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz zusteht, beträgt der Familienzuschlag 285,40 Euro. Für das zweite Kind erhöht sich der Familienzuschlag um 131,52 Euro und für jedes weitere Kind zahlt die Bundeswehr 409,76 Euro.
Aktuell gültige Fassung: Bundesbesoldungsgesetz Anlage V (zu § 39 Absatz 1 Satz 1)
Voraussetzungen für den Familienzuschlag
Welche Voraussetzungen gemäß § 40 Bundesbesoldungsgesetz im Detail vorliegen müssen, damit du als Soldat oder Beamter bei der Bundeswehr Familienzuschlag erhältst und was du dabei beachten musst, erfährst du in den nachfolgenden Informationen.
Verheiratete Soldaten und Beamte sowie Soldaten und Beamte in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
Der Verheiratungszuschlag wird einem Ehepaar gemeinsam nur einmal gewährt. Wenn beide Ehepartner im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der Wochenarbeitszeit (WAZ) beschäftigt sind und Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine vergleichbare Leistung nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes haben, wird der Zuschlag halbiert.
Erforderliche Nachweise:
- Eheurkunde / Urkunde über die eingetragene Lebenspartnerschaft
- Erklärung zum Familienzuschlag
Geschiedene Soldaten/Beamte
Geschiedene Soldaten/Beamte haben auch nach der Rechtskraft einer Scheidung die Möglichkeit, den Familienzuschlag der Stufe 1 (FZ Stufe 1) weiterhin zu erhalten, wenn sie ihrem früheren Ehepartner aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind. Die Verpflichtung zum Unterhalt muss entweder im Scheidungsurteil gerichtlich festgelegt oder notariell dokumentiert sein. Die monatliche Unterhaltszahlung muss dabei mindestens die Höhe des FZ Stufe 1 betragen. Zusätzlich können geschiedene Soldaten/Beamte die FZ Stufe 1 erhalten, wenn sie ein Kind in ihrem Haushalt aufgenommen haben.
Erforderliche Nachweise:
- rechtskräftiges Scheidungsurteil
- Unterhaltsverpflichtung ggü. dem geschiedenen Ehegatten
- Erklärung zum Familienzuschlag
Ledige Soldaten/Beamte
Ledige Soldaten/Beamte haben Anspruch auf die Zahlung des Familienzuschlags Stufe 1 (FZ Stufe 1), wenn sie ein Kind nicht nur vorübergehend in ihrer Wohnung aufgenommen haben und für dieses Kind Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) zusteht oder zustehen würde. Ein Kind gilt auch dann als in die Wohnung aufgenommen, wenn ein Soldat/Beamter es auf eigene Kosten anderswo untergebracht hat (z. B. aufgrund eines Studiums oder einer Ausbildung), ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit dem Kind aufgehoben wird. Dieser Sachverhalt kann beispielsweise durch eine formlose, schriftliche Erklärung des Kindes nachgewiesen werden.
Erforderliche Nachweise:
- Erklärung zum Familienzuschlag
Verwitwete Soldaten/Beamte
Verwitwete Soldaten/Beamten haben Anspruch auf die Zahlung des Familienzuschlags Stufe 1 (FZ Stufe 1). Dieser Anspruch besteht unbefristet, bis möglicherweise ein anderer Anspruchsgrund vorliegt (z. B. eine neue Eheschließung).
Erforderliche Nachweise:
- Sterbeurkunde des Ehegatten
- Erklärung zum Familienzuschlag
Kinderbezogene Familienzuschlag (FZ Stufe 2)
Der kinderbezogene Familienzuschlag (FZ Stufe 2) wird abhängig von der Zahlung des Kindergeldes gewährt. In der Regel erhält die Person, die das Kindergeld bezieht, die FZ-Stufe 2. Wenn diese Person jedoch keinen Anspruch auf den Familienzuschlag hat, kann der FZ-Stufe 2 auch an den anderen Elternteil ausgezahlt werden, sofern dieser Anspruch darauf hat. In Fällen geschiedener Ehepartner muss zusätzlich geprüft werden, ob eine andere Person, z. B. ein neuer Ehepartner, möglicherweise vorrangig berechtigt ist, den FZ Stufe 2 zu erhalten. Aus diesem Grund sind bei Geschiedenen auch Angaben zu den Familienverhältnissen mit dem geschiedenen Ehepartner erforderlich und relevant (z. B. ob wiederverheiratet, Arbeitgeber des neuen Ehepartners, ob dieser im öffentlichen Dienst oder ähnlicher Einrichtung beschäftigt ist, die Familienzuschläge gewährt).
Erforderliche Nachweise:
- Erklärung zum Familienzuschlag
- Bescheinigung über die Zahlung von Kindergeld
Besoldung, Versorgung, Fürsorge und soziale Absicherung spielen eine entscheidende Rolle für die Attraktivität der Arbeitgeberin Bundeswehr. Auf diesen Seiten findest du weitere Informationen dazu.
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